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„Dingtag war ungeboten“ von Franz Josef Blümling
Die Geschichte von Neef ist stark in der fränkischen Epoche verwurzelt. Als Allodium war Neuim ein freies Gut des Königs, das König Dagobert während seiner Regierungszeit (623 – 639) der Metzer Domkirche St. Arnulf in Metz schenkte. Kern der Schenkung war ein Weinberg inklusive einem Wirtschaftsgebäude am Südhang des Petersberges. Als dieser Besitz St. Arnulf abhandengekommen war, verfügte 875 kein Geringerer als König Ludwig der Deutsche, dass Navis der Abtei St. Arnulf für deren Weinkeller zurück zu erstattet sei. Als dies nicht erfolgte, wurde die Rückgabe 886 durch König Karl III. nochmals angeordnet und schließlich durch Bischof Ruotbert von Metz vollzogen.

Vico Navi juxta fluvium Mosellam - Neef am fließenden Moselfluss - war eine fränkische Hundertschaft / centena (Herrschaftsbezirk). Dieser stand der Centenarius vor. Er residierte in der Neefer Burg, die um das Jahr 900 errichtet wurde. So tritt denn auch Gottfried I. von Spanheim in den Neefer Annalen als Godefridus prepositus (= an der Spitze stehender) auf. Die Grafen von Sponheim waren die Herren von Neef. Sie hatten ganz Neef (Man und Bann) vom Reich zu Lehen.

Der Hundertschaft-Vorsteher war auch Vorsitzender des Gerichtes, das auf dem Assersberg, eine Anhöhe am Rande des Dorfes, unter freiem Himmel nach fränkischem Recht Gericht (assise/assisia) gehalten wurde.

Das „Ding / Geding“, wie das Gericht genannt wurde, fand stets bei Tage auf einem freien Platz, oft unter einem Baum auf einer Wiese, statt. Der meist runde Platz war abgesteckt. So gibt es im Distrikt Assersberg seit alters her die Flur Ringelwiese, die für das Ding abgegrenzt war. Eine solche Beschaffenheit der Gerichtsstätte war üblich. Daher stammt die noch heute angewandte Redensart „zu Ding und Ring gehen“, wenn eine Entscheidung zu fällen ist.

Der Richter hatte mit den Schöffen gemeinsam das Urteil zu finden. Eine juristische Ausbildung hatte der Richter in aller Regel nicht. Gerichtsschöffe wurde nur, wer im Gerichtsbezirk geboren war und die eheliche Geburt seiner Eltern und Schwiegereltern nachweisen konnte. Darüber hinaus wurde verlangt, dass ein Schöffe fromm, redlich und verständig war und einen guten Leumund besaß. Die „Schöffengerichte“, wie das „Ding / Geding“ auch genannt wurde, bestanden in kleineren Orten aus sieben und in Städten aus vierzehn Schöffen. Auch die Schöffen waren zumeist juristisch ungebildet. Sie wurden vom „Gerichtsvolk“ gewählt.

Nicht jeder konnte ohne weitere Klage erheben. Der Versuch gütlicher Beilegung war Sitte, ja Zwang. So konnten gewisse Kleinigkeiten vorab geregelt werden.

War jedoch bei einem Vorgang Eile geboten, weil der Kläger die Zeit bis zum nächsten Gerichtstag nicht abwarten konnte, musste der Kläger seine Klage anbringen und die Ansetzung eines außergewöhnlichen Gerichtstermins verlangen – einen „gebotenen Ding“.

Der „gewöhnliche Dingtag“ war „ungeboten“, weil der Termin als regelmäßig wiederkehrend bekannt war. Es wurde in der Regel mindesten einmal jährlich, zumeist dreimal, gehalten.

Das Gerichtsverfahren war bestimmten Vorschriften und Ritualen unterworfen. Die Versammlung setzte sich aus allen waffenfähigen Männern des Ortes zusammen. Sie hatten die Pflicht zu erscheinen. Frauen waren in aller Regel nicht rechtsfähig und nahmen am Gericht nicht teil. Aber auch die Rechte der Männer waren stark begrenzt, waren doch die Bürger in jener Zeit Untertanen oder Leibeigene des Herren. Dieser hatte die Ländereien zur Bearbeitung und Nutzung gegen Naturalabgaben und Frondienste verpachtet. Aus dieser Situation heraus kam es immer wieder zu Uneinigkeiten. So war es auch Sitte, beim Geding das Recht weisen zu lassen. Dabei wurde über Pacht- und Lehensverträge gerichtet und auf bestehendes Recht hingewiesen.

Der Zeitpunkt des Dingtages, der nie an Feiertagen stattfinden durfte, wurde öffentlich bekannt gegeben. Hierzu eignete sich die Kirche. Diese war für Neef bis Anfang des 10. Jahrhunderts die „Capellae der hl. Katherine von Wraower“. Sie war eine dem Reich gehörende Kirche, was die enge Verwurzelung zum Frankenreich nochmals unter Beweis stellt. Solche Reichskirchen aus jener Epoche waren die ältesten Gotteshäuser in unserer Mosellandschaft. Die Capellae stand in der heutigen Flur Kapell und lag nahe an der Gerichtsstätte auf dem Assersberg. In ihr hielt man auch die Messe vor dem Ding. Dabei wurden auch die Schöffen vereidigt.

Die Gerichtsverhandlungen währten von Sonnenaufgang bis Mittag. Die Dauer wurde nicht festgesetzt. Oft wurden drei Tage und noch länger Gericht gehalten. Geladen wurden die Angeschuldigten, die gegen den „Bann“ (Obrigkeitsrecht) verstoßen hatten. Sie wurden schon vor der Verhandlung durch den „Büttel“ (Gerichtsdiener) „dingfest“ gemacht – konnten also nicht entfliehen.

Am Dingtag selbst rief dann der „Büttel“, einen Stab in der Hand haltend, alle auf, die in das Jahrgeding gehörten, sowohl die Angeklagten als auch die geladenen Zeugen. Den Stab übergab er nun dem Vorsitzenden. Dieser und die Schöffen saßen auf Bänken und Stühlen, die, der Feierlichkeit entsprechend, mit Kissen und Decken belegt waren. Die übrigen Mannsleute saßen auf Baumstämmen oder hatten sich behelfsmäßige Sitzgelegenheiten mitgebracht.

Die Tagung begann mit der Frage des Vorsitzenden an die Schöffen, ob es Tag und Zeit vom Jahr war, das „Ding“ zu halten. Wenn diese bejahten, fragte er weiter, wie er das „Ding“ beginnen soll. Diese wiesen, er solle dem „Geding“ „Bann und Frieden tun“. Nun wurden die Dingpflichtigen aufgerufen und danach auf die Anweisung für die Ordnung, die während der Tagung zu halten war (Bannung), verlesen. So durfte keiner ohne Erlaubnis ein- und ausgehen, dem anderen ins Wort fallen, des anderen Platz besetzen; verboten wurden alle Scheltworte. Schließlich begann man mit einem: „Dass uns Gott helf und das heilige Kreuz!“ Der Vorsitzende hielt den Stab in der Hand und fragte die Schöffen, ob sie dem Herren das Recht weisen wollten; regelmäßig erfolgte der Bescheid: „Wir wollen Euch das althergebrachte Recht weisen.“

Jeder Dinggenosse, Schöffe wie Gemeiner, war bei hoher Strafe verpflichtet, alles Rügbare vorzubringen, sogar was man nur durch Hörensagen wusste. War nichts Rügbare vorzubringen, dann verneinte man; andernfalls traten Schöffen beiseite, hielten untereinander „Bedacht“. Die Beratung des Schöffenkollegiums war geheim. Kein Weistum verrät etwas über sie. Der Amtseid verpflichtete zur Geheimhaltung. Die Urteilsverkündung dagegen war öffentlich und wurde vom Richter verkündet. Symbolisch wurde bei der Verkündigung des Urteils der Richterstab zerbrochen und die Stücke vor die Füße des Angeklagten geworfen.

Und wie gerichtet wurde schrieb die Lex Salica vor. Dies war das älteste und bekannteste westgermanische Volksrecht, das Anfang des 6. JH unter König Chlodwig I. entstand und die Rechtsgrundsätze der Franken (der Salier) erfasste.

Auszug aus dieser Gerichtsordnung:
• Wer eine fremde Magd stiehlt, wird mit 30 Schillingen gebüßt.
• Wer einen Bienenkorb unter Dach gestohlen hat, der zahle 45 Schillinge.
• Wer einen Weinbergarbeiter gestohlen oder ermordet hat, werde mit 30 Schillingen gebüßt.
• Hat sich ein Freigeborener mit der Magd eines Herrn vergangen, so zahle er 15 Schillinge.
• Wenn er sich mit einer Magd des Königs vergangen hat, zahle er 30 Schillinge.
• Hat sich ein Unfreier mit der Magd eines Herrn vergangen und ist sie infolgedessen gestorben, so hat er dem geschädigten Herren die Magd zu ersetzen und 6 Schillinge zu zahlen, oder er werde entmannt.
• Wer jemanden einen Dreckskerl schimpft, werde mit 3 Schillingen gebüßt.
• Will jemand in ein fremdes Dorf zuziehen, so darf er dies nicht, wenn nur einer dagegen Einspruch erhebt.
• Ist jemand zugereist und es hat niemand innerhalb 12 Monaten Einspruch erhoben, so darf er endgültig bleiben.

Am Ende der Gerichtstagung wurde durch den Gerichtsdiener dreimal verkündet, das Geding sei nun gehalten. Richter und Schöffen erhielten einen Anteil der Bußgelder. Gewohnheitsgemäß erhielten sie auch in der Regel zusätzlich einen Sester (5,25 Liter) Wein, mit dem sie anschließend in gemeinsamer Runde die Veranstaltung ausklingen ließen.

Es begann nun die Arbeit für den Nachrichter. Diesem kam mit seinen Knechten die Arbeit zu, die einfachen Strafen zu vollziehen. Dazu gehörten z. B. die Einkerkerung, die Fesselung an den Pranger, die Prügelstrafe zu vollziehen, zu brandmarken, Dieben und Meineidigen eine Hand abzuhacken, Gotteslästerern die Zunge abzuschneiden, zu entmannen und andere Strafmaßnahmen mehr zu vollziehen.

Wurde die Todesstrafe ausgesprochen, dann hatte dies der Pfalzgraf als Vertreter des Königs zu bestätigen. Vor der Festsetzung des „Endlichen Rechtstages“ (Hinrichtungstag) hatten die Delinquenten drei Tage Zeit, damit sie ihre Sünden beichten und sich auf ihren Tod vorbereiten konnte. Auf dem „Galgenkopf“, im oberen Neefer Bachtal, verrichtete nun der Henker sein Handwerk. Der Richter hatte auf die Vollstreckung der Urteile zu achten.

Als Kaiser Ludwig am 29. Juli 1330 dem Neefer Grafen Gerhard von Sponheim das Hohe Gericht verlieh, konnte das Todesurteil auch ohne die Einwilligung des Pfalzgrafen vollstreckt werden.

Text zu den Bildern:
1. Ansicht von Neef mit dem „Assersberg“
2. Gerichtstätte
3. Festnahme eines Delinquenten durch den Büttel

 
 
erschienen im
Kreisjahrbuch Cochem-Zell 2013
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Literaturnachweise:
  Beyer Heinrich, Urkundenbuch mittelrheinischen Territorien
Ewig Eugen - Persönliche Schreiben an den Autoren vom 26.01.1995
Franke A., Hilfswörterbuch für Historiker
Franklin Otto, Das Reichshofgericht im Mittelalter. Weimar 1869 (2. Auflage)
Fuchs/Raab, Wörterbuch zur Geschichte
Goerz Adam, Mittelrheinische Rgesten
Loeschebrand-Horn Hans Joachim, Die Deutschen Heimatführer, Band 8, Rheinland
Pies Eike, Scharfrichter- und Schindersippen
Pollmann Bernhard, Lesebuch zur Deutschen Geschichte
Wirtz Richard, Das Moselland
Bildnachweise:
  1. Assersberg: Foto Neef im Jahre 1897 von Bernhard Franzen
2. Fränkische Gerichtstätte Leo Sievers, Holzschnitt aus Revolution in Deutschland, Geschichte der Bauernkriege
3. Büttler mit Übeltäter: Holzschnitt (Ausschnitt) 1539, Pies Elke, Zünftige und andere Berufe
im nächsten Kapitel:  
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