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1638 |
Pachtbrief über den Hof zu
Bremm vom 15. September 1638 |
Pachtbrief über den Hof
zu Bremm
vom 15. September 1638
Übersetzung:
Wir Anna Margreta Crätzin von
Scharpffenstein (1)
Frauwmeisterin,
Irmgardis von Efferenn Priorin und
sambtliche /
conventualen deß adlichen gotshauß
Stuben thun kundt hiemit vor unß und
unsere nachkommende offentlich
bekennendt, demnach unsers gotshaus /
hoff zu Brem durch absterben unserer
nechster hoffleut seeligen daselbst
vacirendt worden, und dan zu handthabung
unserer güther und gerechtigkeiten in
selbigen unserm /
hoff einen newen hoffman anzunehmen
und damit zubelehnen ein notturfft sein
ermessen und sich geburen wollen, daß
demnach Wir wohlbedechtlich und mit guter
wissenschafft die /
erbare Anthon Cölchen und Annam
Getzen eheleut ihre lebtagh und nach
ihrem absterben eins ausser ihren zusamen
erzeugten kinderen, auch seine lebtagh
langh und lenger nit zu /
unsern hoffleuten der orts uff- und
angenommen haben. Belehnen demnach
ermelten Anthon und Annam eheleuten alß
obstehet mit angezogenem unserm hoff zu
Brem an der Moße- /
len, oben zu Wilhelm Trarbach, unden
die Kirchgaß gelegen mit seinem zugehor.
Item ein weingand (2) Neffer
Leyen, oben zu die Ley, unden zu Theiß
gelegen, und gibt den /
halben drauben. Item noch ein stück
busch mit einer wiesen, oben die gemein,
unden Niclaß Schmidts, Karpes genent,
also und dergestalt, daß sie die wein- /
gart und hoffgütter uff ihren selbst
costen bauwen, besseren und in gutem
uffrichtig baw erhalten. Wir
Frauwmeisterin aber und unser gotshauß
undt /
convent den hoff und die kelter so
offt es vonnöthen sein wird bawen.
Unsere benente hoffleut aber den anderen
kleinen baw mit schaufelen geschugh
gehoben /
imkburden (3), beschlossenen
dhueren verrichten und den hoff uff ihren
costen daghtrucken halten, darbeneben
jarlichs uff Martini nacher Stuben vier
höner lieberen und /
unfelbar handtreichen sollen. Dem
alles den obgemelter eheleut bestendere
vor sich und ihr kinder nachzukommen.
Unß undt unßerem gotshauß truw und /
holdt zu sein, vor schaden zu waren,
die einfallende zinß trewes fleiß
einzuholen undt die erbschafften nit von
dem hoff abzusonderen oder zu- /
versetzen angelobt undt versprochen.
Darumb geloben Wir, Frawmeisterin,
Priorin undt convent obge(melt) vor uns
undt unßere/
nachkommende in guten wahren trewen
undt glauben den vorgemelten, unseren
hoffleuten undt einem kindt, daß wir
außwehlen werden /
ihre lebtagh in masen alß
vorgeschriben stehet, den hoff und deßen
erbschafft zu laßen, undt ohn
mennigliches einreden darbey zu erhalten,
/
alles ohn argelist und geverde. Dessen
zu urkundt haben Wir, Anna Margareta
Crätzin von Scharpffenstein
Frawmeisterin und convent /
unser conventsiegell ahn diesen brieff
wissentlich gehangen. Unß und unsere
nachkommende obgeschribenen sachen zu
beßagen. Geschehen zu /
Stuben, den funffzehnten monats
septembris im jahr eindausendt sechs
hundert dreyssigh acht. /
Nicolay Maeß, kelner zu Zell undt /
obg(emelten) gotshauß secretarius m(anu)
p(ropria) (4)
(1) |
aus der Linie
"Cratz von
Scharfenstein" |
(2) |
meint: Wingert |
(3) |
oder auch
"inckburden"
(Wortbedeutung unklar) |
(4) |
eigenhändig |
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Anmerkungen: |
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Die Abschrift
erfolgte grundsätzlich in
Kleinschreibung. Ausnahmen bilden
lediglich Eigennamen und
Satzanfänge. |
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u/v sowie i/j
wurden entsprechend dem heutigen
Gebrauch angeglichen (z. B. statt
"vns", "uns") |
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